IG Angus Hessen e.V.

Satzung

 

Satzung
Interessengemeinschaft Angus Hessen e.V.
Übersicht

Paragraph 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Paragraph 2 Zweck und Aufgaben

Paragraph 3 Mitgliedschaft

Paragraph 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Paragraph 5 Beiträge

Paragraph 6 Organe des Vereins

Paragraph 7 Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen

Paragraph 8 Vermögen und Haftung

Paragraph 9 Satzungsänderung und Auflösung

 

 

PARAGRAPH 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1.Der Name des Vereins lautet:
„Interessengemeinschaft Angus Hessen (IgAH)“.
2.Der Sitz des Vereins ist Alsfeld.

3.Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Alsfeld eingetragen werden und führt den Zusatz „e.V.“

Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres.

 

 

PARAGRAPH 2

Zweck und Aufgaben des Vereins

1.Zweck des Vereins ist die Förderung der Anguszucht und -Haltung in Hessen. Darüber hinaus trägt er durch vielseitige Tätigkeiten zur allgemeinen Förderung der Tierzucht bei.

2.Der Zweck des Vereines ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Die Vereinsmittel dürfen ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet werden.

3.Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977.

4.Die Aufgabe der IgAH im Einzelnen sind:

4.1.Durch Zusammenfassung der Interessen der hessischen Anguszüchter-und Halter den ihr zukommenden Einfluss überall da zu sichern, wo dies notwendig erscheint.

4.2.Die Mitgliedschaft im BDAH, BDF und ZBH, sowie in der Arbeitsgemeinschaft deutsche Rinderzucht anzustreben.

4.3.Die Förderung einer guten Zusammenarbeit mit allen Organisationen und Behörden der Tierzucht, des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

4.4.Beratung auch über den Kreis der Mitglieder hinaus über Zucht und naturgemäße, gesunde Aufzucht und Haltung der Angus durch Vorträge und Publikationen.

 

 

PARAGRAPH 3

Mitgliedschaft

1.Der Verein besteht aus:

1.1.Ordentlichen Mitgliedern
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte, Anguszüchter,-Halter-oder -Förderer ist oder es werden will und sich verpflichtet

1.1.1.den Bestrebungen des Vereins gemäß dieser Satzung zu dienen,

1.1.2.die Kameradschaft und Freundschaft unter allen Anguszüchtern, -Haltern- und Förderern, insbesondere aber innerhalb des Vereins zu pflegen und zu fördern,

1.1.3.die Satzung des Vereins zu achten, einzuhalten und alle Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft zu erfüllen,

1.1.4.die laufenden jährlichen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten sowie die sonstigen mit der Mitgliedschaft zu verknüpften Bedingungen zu erfüllen.

1.2.Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder können um die Anguszucht verdiente, natürliche Personen werden. Die Entscheidung über eine Ehrenmitgliedschaft trägt die Mitgliederversammlung. Die Verleihung erfolgt durch den Vorstand.

2.Die Mitgliedschaft beginnt mit Datum und Unterschrift der Beitrittserklärung und der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages. Es ist in jedem Fall der volle Jahresbeitrag fällig.

 

 

PARAGRAPH 4

Beendigung der Mitgliedschaft

1.Die Mitgliedschaft endet durch

1.1.Tod des Mitgliedes

1.2.schriftliche Austritterklärung zum Jahresende, unter Berücksichtigung einer vierteljährigen Kündigungsfrist, an den Vorstand.

1.3.Ausschluss des Mitgliedes bei Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins, bei arglistiger Täuschung gegenüber dem Verein oder bei züchterischen Angelegenheiten sowie bei vereinsschädigendem Verhalten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss wird dem Mitglied, unter Nennung der Gründe, schriftlich mitgeteilt. Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich Beschwerde eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.

2.Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche gegenüber dem Verein oder an dessen Vermögen. Das ausscheidende Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages für das Jahr, in das der Zeitpunkt des Ausscheidens fällt, verpflichtet und muss auch den bis dahin fälligen anderen finanziellen und sonstigen Verpflichtungen nachkommen.

 

 

PARAGRAPH 5

Beiträge und Mittel

1.Die Höhe des Jahresbeitrages wird jeweils auf der Jahreshauptversammlung für das laufende Geschäftsjahr durch Abstimmung festgelegt.

2.Beitragsrückstände werden schriftlich angemahnt. Bleibt die Mahnung fruchtlos, kann der Ausschluss des Mitgliedes erfolgen.

3.Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.

4.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

PARAGRAPH 6

Organe des Vereins

1.Die Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen werden auf gemeinsamen, schriftlichen Antrag von 5 Mitgliedern (§37 BGB), mindestens aber halbjährlich vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Sie sollen dem Vorstand Anregung und Hilfe bei der Durchführung seiner Aufgaben sein und durch Aussprachen, Vorträge und Vorführungen folgenden Zwecke
dienen:

1.1.der Pflege geselligen Beisammenseins und guter Kameradschaft

1.2.der Beratung und Erfahrungsaustausch auf allen Gebieten der Anguszucht- und Haltung.

1.3.der Beratung und Beschlussfassung über alle den Verein betreffenden Angelegenheiten, die der Vorstand über seine Aufgaben, Befugnisse, Rechte und Pflichten hinaus betrachtet.

1.4.Der Bekanntmachung von Veröffentlichungen und Erlassen der Behörden sowie von Nachrichten, Empfehlungen und Rundschreiben der Organisationen und Vereine, denen die IgAH angeschlossen ist.

2.Die Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich statt. Die Einladung hierzu hat vom Vorsitzenden mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Sie dient unter anderem grundsätzlich den folgenden Angaben:

2.1.Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes

2.2.Entlastung von Vorstand und Ausschüssen

2.3.Wahlen zu Vorstand, Ausschüssen und Kassenprüfer

2.4.Beratung, Festlegung und Genehmigung von Haushaltsplan und Beiträgen

2.5.Festlegung der Richtlinien für die Vereinstätigkeit

2.6.Abstimmung über Anträge, die das Vereinsgeschehen betreffen.

3.Der Vorstand

3.1.Der Vorstand besteht aus: dem Vorsitzenden, dem stellv. Vorsitzenden, zwei Beisitzern, dem Kassenwart, dem Schriftwart.

3.2.Die Vorstandsmitglieder werden auf der
Jahreshauptversammlung jeweils auf 2 Jahre durch einfache Stimmenmehrheit gewählt.

3.3.Wiederwahl ist zulässig.

3.4.Für ein während der Amtszeit ausscheidendes
Vorstandsmitglied hat sofort in der darauffolgenden
Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für die verbleibende
Amtszeit des ausscheidenden Vorstandmitgliedes zu erfolgen.

3.5.Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der
Vorsitzende. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und ist für die Überwachung der Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder verantwortlich.

3.6.Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach jeweils nummerierten Belegen laufend in einem gebundenen Kassenbuch zu verbuchen. Aus den Belegen müssen der Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein. Zahlungen sind vom Kassenwart zu leisten. Zahlungen an den Verein nimmt der Kassenwart gegen seine alleinige Quittung in Empfang. Die Kasse ist zum Jahresschluss abzuschließen und dem Vorstand zur Einsichtnahme vorzulegen. Der Kassenwart hat den gewählten Kassenprüfern zu jeder Zeit Einblick in die Kasse und die Buchführung sowie Zugang zu allen Belegen und Unterlagen zu Prüfungszwecken zu gewähren. Die Kasse muss vor der Jahreshauptversammlung durch die gewählten Kassenprüfer geprüft werden.

 

3.7.Dem Schriftwart obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes, der Mitglieder- und der Jahreshauptversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er fertigt Protokolle über Vorstandssitzungen, Mitglieder- und Jahreshauptversammlungen an, welche den wesentlichen Inhalt der Versammlung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder sowie alle Anträge, Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse wiedergibt. Die Protokolle werden auf der nächsten Versammlung verlesen und von einem Vorstandsmitglied unterschrieben. Sie sind aktenmäßig aufzubewahren.

3.8.Die Vorstandsmitglieder üben, die ihnen anvertrauten Ämter
und damit übernommenen Pflichten ehrenamtlich aus. Barauslagen sind ihnen zu erstatten.

 

PARAGRAPH 7

Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen

1.Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung der Organe
des Vereins wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit von seinem Stellvertreter geleitet.

2.Die Beschlussfähigkeit jeder einberufenen Versammlung der Organe des Vereins ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.

3.Alle maßgeblichen Beschlüsse, Wahlen und Ersatzwahlen werden auf dem Wege der Abstimmung durch einfache Stimmenmehrheit gefasst, sofern für Sonderfälle (Satzungsänderung, Auflösung) die Satzung nichts anderes vorschreibt.

4.Für die Durchführung von Wahlen sind entsprechende Wahlleiter und Stimmenzähler in offener Abstimmung von den Mitgliedern zu bestimmen.

5.Falls eine andere als die übliche Art der Abstimmung durch Handerheben gewünscht wird, so ist dies vor der
Abstimmung anzumelden.

 

 

PARAGRAPH 8

Vermögen und Haftung

1.Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereines haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht.

2.Überschüsse aus etwaigen Veranstaltungen gehören zum Vereinsvermögen.

3.Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für alle Unfälle oder Schäden.

 

PARAGRAPH 9

Satzungsänderung und Auflösung

1.Zur Satzungsänderung oder Auflösung bedarf es einer eigens zu diesem Zweck einberufener Jahreshauptversammlung, aus deren Tagesordnung der Antrag auf Satzungsänderung oder Auflösung und die hierüber beabsichtigte Abstimmung klar erkenntlich sein müssen. Zur Beschlussfähigkeit in diesem Sinne ist eine Stimmenmehrheit von vier Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

2.Das bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nach Tilgung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist im Rahmen eines letzten geselligen Beisammenseins der Vereinsmitglieder für Speisen und Getränke zu verausgaben. Das Vereinsvermögen ist anlässlich dieser Veranstaltung gänzlich aufzulösen. Zu dieser Veranstaltung sind alle Vereinsmitglieder satzungsgemäß einzuladen.

Beschlossen: Biedenkopf-Eckelshausen, den 16. Januar 2016

Für die Richtigkeit:

gezeichnet, der Vorstand: Claus Knacker,  Matthias Rohleder,  Dieter Hoffahrt, Rainer Henz,  Thomas Wicke,  Martin Schütterle